§ 1. Vertragsgegenstand
1.1 Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der MRD GmbH auszuführenden Auftrag sind vorrangig die Festlegungen
des vom Auftraggeber beauftragten Angebots sowie
nachrangig die nachstehenden
Vertragsbedingungen MRD GmbH.
1.2 Weitergehende Vertragsbestandteile werden nicht vereinbart.
1.3 Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10- jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten
Beschaffenheit des Vertrages; es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 2. Vertragsdurchführung
2.1 Die MRD GmbH erbringt alle Leistungen und Lieferungen, die zur funktionsgerechten der mit diesem Vertrag beauftragen Leistungen
erforderlich sind, soweit diese im Angebot des beschrieben sind.
2.2 Auch wenn sich die MRD GmbH vor Angebotsabgabe über die Lage und Beschaffenheit der örtlichen Verhältnisse kundig gemacht
hat, bleibt es Aufgabe des Auftraggebers, die Arbeitsbereiche während der Ausführung zugänglich zu halten.
2.3 Strom, Wasser sind Bauseitig sicherzustellen
2.4 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen der MRD GmbH dürfen ohne
Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
§ 3. Vergütung
3.1 Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem vom Auftraggeber beauftragten Angebot der MRD GmbH.
3.2 Soweit bei der Beauftragung nicht anders geregelt, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand und der Grundlage des
angebotenen Einheitspreise.
3.3 Sollten sich allerdings nach Vertragsschluss die Grundlagen für die vom der MRD GmbH kalkulierten Materialkostenanteile derart
schwerwiegend verändern, dass die Parteien den Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung
vorausgesehen hätten, so kann die MRD GmbH eine Anpassung des Vertrags verlangen, soweit ihr unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Materialpreissteigerungen um mehr als 15 % sind für die MRD GmbH unzumutbar und geben dem ihr das Recht, eine
Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des § 313 Abs. 1 BGB zu verlangen.
3.4 Zulagen, wie z. B. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, werden gesondert vergütet.
3.5 Fahrtzeiten für An-, Besorgungs- oder Entsorgungsfahrten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeiten.
3.6 Be- und Entsorgungsfahrten, die sich unvorhersehbar aus dem Auftrag ergeben, werden mit einer zusätzlich Energiekostenpauschale
von derzeit 7,50 € je Fahrt gesondert vergütet.
§ 4. Abrechnung und Zahlung
4.1 Abschlagrechnungen sowie die Schlussrechnung sind sofort fällig ohne Abzug binnen einer Frist von 7 Tagen nach deren Zugang zu zahlen.
4.2 Soweit die Parteien Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart haben, wird die MRD GmbH erst nach Erhalt der
Anzahlung/ Vorauszahlung Materialbestellungen auslösen bzw. mit der Planung der Arbeiten beginnen.
Leistet der Auftraggeber die vereinbarte Anzahlung/ Vorauszahlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt entsprechenden
Anzahlungs-/ Vorauszahlungsrechnung, ist die MRD GmbH nach einer Nachfristsetzung von 1 Woche zur Kündigung des Vertrages
aus wichtigem Grund berechtigt.
4.3 Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich die MRD GmbH das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
4.4 Da sowohl der Vertragsschluss als auch die Rechnungsstellung im Regelfall auf dem elektronischen Wege oder postalisch erfolgen
und die MRD GmbH keine Vorhaltung von Bargeld vorsieht, werden zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und aus Gründen
der Sicherheit vorzugsweise von Barzahlungen abgesehen.
Die Zahlungen haben vorzugsweise bargeldlos auf die in den Rechnungen angegebene Bankverbindung zu erfolgen.
Die MRD GmbH bietet zusätzlich die Möglichkeit der elektronischen Kartenzahlung.
§ 5. Haftung
5.1 Die Haftung für zu vertretende Pflichtverletzungen ist auf den Auftragswert, d. h. auf die zu zahlende Vergütung begrenzt.
5.2 Für infolge des im Rahmendes Auftrags erfolgten Einbringung und Ausbringung von größeren Materialien und Einbau- bzw.
Ausbaugegenständen entstehenden Schäden an Oberflächen (Wände, Böden, Decken, Türrahmen und Türblätter etc.)
innerhalb des Gebäudes, in welchem die Werkleistung erbracht wird, haftet die MRD GmbH gegenüber dem Auftraggeber nicht,
wenn er die erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen beim Transport ergriffen hat.
5.3 Die Haftung für mittelbare Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Verlust von Fördermitteln, Verlust von Geschäft oder
Umsatzerlösen, das Nichtzustandekommen von Verträgen und Vereinbarungen oder Verlust von erwarteten Einsparungen wird
ausgeschlossen.
5.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -Begrenzungen gelten jedoch nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit. Sie gelten ferner nicht, soweit der Schaden auf grob fahrlässige oder vorsätzlich Pflichtverletzungen, Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Garantie beruht. Unter wesentlichen Vertragspflichten, auch sog. Kardinalpflichten,
sind solche Pflichten zu verstehen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung
der Benutzer vertrauen darf.
§ 6. Geänderte und zusätzliche Leistungen
6.1 Wünscht der Auftraggeber zusätzliche oder geänderte Leistungen ist die MRD GmbH zu deren Ausführung nur verpflichtet, wenn
der Auftraggeber, eine damit verbundene zusätzliche Vergütungspflicht dem Grunde und der Höhe nach vor Ausführung der Arbeiten
in Textform anerkennt.
6.2 Die Höhe der MRD GmbH zustehenden Vergütung ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen
für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
§ 7. Mängelansprüche des Auftraggebers und Abnahme
7.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre, es sei denn nachfolgend ist etwas Abweichendes geregelt.
7.2 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8 b) ff.) BGB in einem Jahr ab Abnahme
bei Abschluss eines Vertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbau arbeiten
an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion,
Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben sowie über sonstige Werkleistungen welche keine Bauwerke betreffen.
7.3 Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme.
7.4 Die Abnahme der Leistungen der MRD GmbH soll möglichst förmlich durch Anfertigung einer von beiden Parteien zu unterzeichnenden
Niederschrift erfolgen. Findet keine förmliche Abnahme statt, gilt die vorbehaltslose Zahlung der Schlussrechnung durch den Auftraggeber als Abnahmeerklärung (konkludente Abnahme). Als angemessene Frist gemäß § 640 Abs. 2 BGB (fiktive Abnahme nach
Fertigstellungsmeldungsmeldung und Aufforderung zur Abnahme durch die MRD GmbH) werden 7 Tage vereinbart.
7.5 Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht verweigern, wenn nur unwesentliche Mängel oder Restleistungen vorhanden sind.
§ 8. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
8.1 Die MRD GmbH hat Anspruch auf Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen, wenn sie in der Ausführung nachweislich behindert
ist und sie die Behinderung nicht zu vertreten hat.
8.2 Führen vom Auftraggeber zu vertretenen Behinderungen zu Stillstands- oder Wartezeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt,
diese Stillstandszeiten als Arbeitszeit abzurechen.
§ 9. Sonstige Bestimmungen / Salvatorische Klausel
9.1 Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Das Textformerfordernis kann seinerseits nur in
Textform abbedungen werden.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich
in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder in Fällen einer Lücke sind die Vertragsschließenden verpflichtet, unverzüglich
eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die nach dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich zulässig ist und die wirtschaftlich
der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
9.3 Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen die MED GmbH an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der MRD GmbH in
Textform.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der MRD GmbH Flensburg - Fruerlunder Straße 36 a in Flensburg (Stand 01.2025)